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Änderungshistorie

GV. NW. 1976 S. 368.

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 23 c des Gerichtsverfassungsgesetzes

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Vom 26. Oktober 1976

Auf Grund des § 23 c Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird verordnet:

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§ 1

Die der Landesregierung in § 23 c Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes erteilte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Familiensachen sowie ganz oder teilweise die Vormundschaftssachen zuzuweisen, wird auf den Justizminister übertragen.

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§ 2

GV. NW. ausgegeben am 19. November 1976.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Justizminister

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