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GV. NW. 1963 S. 255.

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen zum deutsch- niederländischen Ausgleichsvertrag

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Vom 23. Juli 1963

Auf Grund des Artikels 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes zu dem Vertrag vom 8. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Regelung von Grenzfragen und anderen zwischen beiden Ländern bestehenden Problemen (Ausgleichsvertrag) vom 10. Juli 1963 (BGBl. II S. 458) wird verordnet:

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§ 1

Die in Artikel 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1963 der Landesregierung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird auf den Justizminister übertragen.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 1963 in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

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