Stammnorm
Ausfertigungsdatum
22.10.1957
Fassung
Gültig ab
01.01.2000
Gültig bis
31.12.2008
Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zur Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts für gerichtliche Verfahren nach dem Personenstandsgesetz
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Vom 22. Oktober 1957
Auf Grund des § 50 Abs. 1 Satz 4 des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1957 - BGBl. I S. 1125 - wird verordnet:
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§ 1
Die Ermächtigung der Landesregierung, von mehreren Amtsgerichten, die am Orte des Landsgerichts ihren Sitz haben, das für die Entscheidungen nach den Paragraphen 45 und 47 des Personenstandsgesetzes zuständige Amtsgericht durch Rechtsverordnung zu bestimmen wird auf den Justizminister übertragen.
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§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. November 1957 in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen.