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Verordnung über die Ermächtigung des Landesjustizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen gemäß § 8 des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953

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Vom 26. September 1953

Auf Grund des § 8 Satz 3 des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667) wird verordnet:

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§ 1

Der Landesjustizminister wird ermächtigt, Rechtsverordnungen gemäß § 8 Satz 1 und Satz 2 des oben bezeichneten Bundesgesetzes zu erlassen.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

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