Stammnorm
Ausfertigungsdatum
03.11.1998
Fassung
Gültig ab
01.01.2000
Gültig bis
29.04.2005
Verordnung über die Ermächtigung des Ministeriums für Inneres und Justiz zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro
Link kopiert
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Vom 3. November 1998
Aufgrund des § 8 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro (Artikel 6 des Euro-Einführungsgesetzes vom 9. Juni 1998 -BGBl. I S. 1242, 1250 -) wird verordnet:
Link kopiert
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen über Anfechtungsklagen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem Landgericht zuzuweisen, wird auf das Ministerium für Inneres und Justiz übertragen
Link kopiert
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2
GV. NW. ausgegeben am 26. November 1998.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Inneres und Justiz