Verordnung über die Errichtung eines Geologischen Landesamtes Nordrhein-Westfalen
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Vom 12. März 1957
Auf Grund des Artikels 77 der Landesverfassung wird verordnet:
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§ 1
geändert auf Grund der Bek. v. 1. 5. 1961 (MBl. NW. S. 1072).
(1) Zur geologischen Durchforschung des Landesgebietes wird ein Geologisches Landesamt als Landesoberbehörde mit dem Sitz in Krefeld errichtet. Es führt die Bezeichnung ,,Geologisches Landesamt Nordrhein-Westfalen" und untersteht dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.
(2) Das Geologische Landesamt Nordrhein-Westfalen ist geologische Landesanstalt im Sinne des Gesetzes über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten (Lagerstättengesetz) vom 4. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1223).
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§ 2
Das Geologische Landesamt Nordrhein-Westfalen hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Geologische Erforschung des Landes, insbesondere auf dem Gebiete der Lagerstättenkunde, Hydrogeologie, Ingenieurgeologie, Bodenkunde und Geophysik sowie die Auswertung der Forschungsergebnisse;
b) Herstellung von Karten auf den unter a) genannten Gebieten;
c) fachliche Beratung und Erstattung von Gutachten;
d) Anlegung von Archiven, insbesondere einer Sammelstelle der Bohrergebnisse;
e) Veröffentlichungen aus dem Aufgabenbereich des Amtes.
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§ 3
Die Verordnung tritt am 1. April 1957 in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen