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  • vom 01.01.2000
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Änderungshistorie

GV. NW. 1982 S. 611.

Verordnung über die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Bergarbeiterwohnungsbaugesetzes

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Vom 22. September 1982

Aufgrund des § 22 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (BergArbWoBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 1957 (BGBl. I S. 418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 1976 (BGBl. I S. 2429), wird verordnet:

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§ 1

Wird der Bau von Wohnungen für Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert und werden Mittel des Treuhandvermögens neben diesen Mitteln nicht gewährt, so sind bei diesen Wohnungen die Vorschriften der §§ 3 bis 6, 7 a und 9 BergArbWoBauG entsprechend anzuwenden.

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§ 2

Werden öffentliche Mittel für den Bau von Wohnungen für Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues unter der Auflage bewilligt, daß die Wohnungen an bestimmte Personen oder Angehörige eines bestimmten Personenkreises überlassen werden dürfen, so wird die Regelung des § 1 auf solche Wohnungsberechtigte im Kohlenbergbau (§ 4 BergArbWoBauG) beschränkt, die zu dem bestimmten Personenkreis gehören. Sie wird auf Personen ausgedehnt, die den mit der Bewilligung verbundenen Auflagen entsprechen, wenn diese Personen künftig als Arbeitnehmer im Kohlenbergbau beschäftigt werden sollen.

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§ 3

Auf die gemäß §§ 1 und 2 geförderten Wohnungen sind die Vorschriften des § 24 des Ersten Wohnungsbaugesetzes und § 53 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes nicht anzuwenden.

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§ 4

§ 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

GV. NW. ausgegeben am 29. September 1982.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft..

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Landes- und Stadtentwicklung

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