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Änderungshistorie

GV. NW. 1979 S. 285, geändert durch VO v. 19. 6. 1985 (GV. NW. S. 497).

Verordnung über die Führung der Geschäfte der Feuerwehr-Unfallkassen im Lande Nordrhein-Westfalen und der Eigenunfallversicherungen der Städte Dortmund, Düsseldorf, Essen und Köln

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Vom 30. März 1979

Auf Grund Artikel I § 36 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) wird verordnet:

1. Abschnitt
Feuerwehr-Unfallkassen

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§ 1

Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung gewählt.

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§ 2

Die Wahl des Geschäftsführers und seines Stellvertreters hat der Vorstand der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

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§ 3

§ 3 neugefaßt durch VO v. 19. 6. 1985 (GV. NW. S. 497); in Kraft getreten am 27. Juli 1985.

Die Vertreterversammlung kann den Vorstand ermächtigen, abweichend von § 1 mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Führung der Geschäfte und die Bestellung des Geschäftsführers mit der zuständigen Provinzial-Feuerversicherung vertraglich zu vereinbaren.

2. Abschnitt
Eigenunfallversicherungen der Städte Dortmund,
Düsseldorf, Essen und Köln

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§ 4

Der Geschäftsführer und, falls erforderlich, sein Stellvertreter werden durch den Oberstadtdirektor bestellt. Soll ein Geschäftsführer oder sein Stellvertreter, der bisher bei der Stadt nicht im Beamtenverhältnis tätig war, als Beamter beschäftigt werden, so tritt an die Stelle des Oberstadtdirektors der Rat. Die Bestellung des Geschäftsführers und seines Stellvertreters bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

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§ 5

Die Bestellung des Geschäftsführers und seines Stellvertreters hat der Vorstand der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

3. Abschnitt
Überleitungs- und Schlußvorschriften

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§ 6

Für die nach den bisherigen Vorschriften gewählten oder bestellten Geschäftsführungen gilt Artikel II § 16 Sozialgesetzbuch (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23. Dezember 1976 (BGBl. IS. 3845) entsprechend.

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§ 7

§ 7 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

GV. NW. ausgegeben am 10. Mai 1979.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

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