Inhaltsverzeichnis
Aus
Fassungen
  • vom 01.01.2000
    (aktuelle Seite)

Änderungshistorie

GV. NW. 1992 S. 470.

Verordnung über die Gebühr für die Hinterlegung von Wertpapier-Verkaufsprospekten

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

SGV. NW. 321.

Vom 27. November 1992

Aufgrund des § 16 Abs. 2 Satz 2 des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2749) und der Verordnung über die Ermächtigung des Finanzministeriums zum Erlaß der Rechtsverordnung zur Festsetzung einer angemessenen Gebühr für die Hinterlegung der Verkaufsprospekte bei der Hinterlegungsstelle vom 1. September 1992 (GV. NW. S. 342) wird verordnet:

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 1

(1) Die Hinterlegung von Verkaufsprospekten nach § 8 des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes ist gebührenpflichtig.

(2) Die Gebühr beträgt bei einem Gesamtausgabepreis der Wertpapiere von

bis zu

5 Millionen DM

650,- DM

bis zu

50 Millionen DM

1 000,- DM

über

50 Millionen DM

1 500,- DM

(3) Gebührenschuldner ist der Anbieter nach § 1 des Wertpapier-Verkaufsprospektegesetzes. Gebührengläubigerin ist die Rheinisch-Westfälische Börse zu Düsseldorf.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 2

GV. NW. ausgegeben am 16. Dezember 1992.

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Zum Textanfang