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GV. NW. 1960 S. 87.

Verordnung über die Gründungsbehörde für den gemeinsamen Abwasserverband der Gemeinden Eiserfeld, Gosenbach, Niederschelden, Mudersbach und Brachbach

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Vom 24. Mai 1960

Auf Grund des § 152 Abs. 2 der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) wird verordnet:

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§ 1

Der Oberkreisdirektor des Landkreises Siegen wird zur Gründungsbehörde für den gemeinsamen Abwasserverband der Gemeinden Eiserfeld, Gosenbach, Niederschelden, Mudersbach und Brachbach bestimmt.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1960 in Kraft.

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen

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