Stammnorm
Ausfertigungsdatum
24.05.1960
Fassung
Gültig ab
01.01.2000
Gültig bis
26.07.2004
Verordnung über die Gründungsbehörde für den gemeinsamen Abwasserverband der Gemeinden Eiserfeld, Gosenbach, Niederschelden, Mudersbach und Brachbach
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Vom 24. Mai 1960
Auf Grund des § 152 Abs. 2 der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) wird verordnet:
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§ 1
Der Oberkreisdirektor des Landkreises Siegen wird zur Gründungsbehörde für den gemeinsamen Abwasserverband der Gemeinden Eiserfeld, Gosenbach, Niederschelden, Mudersbach und Brachbach bestimmt.
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§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1960 in Kraft.
Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen