Verordnung über die Hinterlegung von Teilschuldverschreibungen zwecks Teilnahme an Gläubigerversammlungen
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Vom 7. Juni 1955
Auf Grund von § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 - Reichsgesetzbl. S. 691 - wird verordnet:
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§ 1
§ 1 geändert durch VO v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 698); in Kraft getreten am 1. Januar 1985.
Die Westdeutsche Landesbank Girozentrale mit dem Sitz in Düsseldorf und Münster wird gemäß § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 - Reichsgesetzbl. S. 691 - zur Hinterlegung von Schuldverschreibungen für geeignet erklärt.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 12. Juli 1955.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen