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Änderungshistorie

GV. NW. 1972 S. 26.

Verordnung über die Übertragung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf die Stadt Geilenkirchen, Kreis Heinsberg

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SGV. NW. 232.

Vom 10. Februar 1972

Auf Grund des § 77 Abs. 5 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV. NW. S. 96) wird verordnet:

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§ 1

Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde werden unter dem Vorbehalt des Widerrufs für das Gebiet der Stadt auf die Stadt Geilenkirchen, Kreis Heinsberg, übertragen.

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§ 2

GV. NW. ausgegeben am 23. Februar 1972.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

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