Stammnorm
Ausfertigungsdatum
10.02.1972
Fassung
Gültig ab
01.01.2000
Gültig bis
29.04.2005
Verordnung über die Übertragung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf die Stadt Geilenkirchen, Kreis Heinsberg
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SGV. NW. 232.
Vom 10. Februar 1972
Auf Grund des § 77 Abs. 5 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV. NW. S. 96) wird verordnet:
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§ 1
Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde werden unter dem Vorbehalt des Widerrufs für das Gebiet der Stadt auf die Stadt Geilenkirchen, Kreis Heinsberg, übertragen.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 23. Februar 1972.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen