Verordnung über die Vereinigung der Stadtsparkasse Soest, der Sparkasse der ländlichen Gemeinden der Soester Börde zu Soest und der Sparkasse der Gemeinde Lippetal durch Bildung eines Zweckverbandes
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SGV. NW. 764.
Vom 11. April 1979
Aufgrund des § 32 des Sparkassengesetzes - SpkG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1975 (GV. NW. S. 498) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:
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§ 1
Die Stadtsparkasse Soest, die Sparkasse der ländlichen Gemeinden der Soester Börde zu Soest und die Sparkasse der Gemeinde Lippetal sind in der Weise zu vereinigen, daß eine Zweckverbandssparkasse entsteht, auf die das Vermögen der genannten Sparkassen als Ganzes übergeht.
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§ 2
Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die Stadt Soest und die Gemeinden Bad Sassendorf, Lippetal und Welver einen Sparkassenzweckverband zu bilden. Der Zweckverband haftet für die Verbindlichkeiten der Sparkasse gemäß § 5 SpkG.
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§ 3
Wird innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine in Vollzug des § 2 beschlossene neue oder geänderte Satzung zur Genehmigung nicht vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, ordnet der Oberkreisdirektor des Kreises Soest als untere staatliche Verwaltungsbehörde den Beitritt der Stadt Soest und der Gemeinde Lippetal zum Sparkassenzweckverband der Gemeinden Bad Sassendorf und Welver an und ändert dessen Satzung entsprechend.
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§ 4
GV. NW. ausgegeben am 10. Mai 1979.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Für den Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen