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GV. NW. 1998 S. 775.

Verordnung über die Zusammenfassung der gerichtlichen Verfahren nach § 8 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro

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SGV. NW. 311.

Vom 7. Dezember 1998

Aufgrund des § 8 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro (Artikel 6 des Euro-Einführungsgesetzes vom 9. Juni 1998 – BGBl. I S. 1242, 1250 -) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Ministeriums für Inneres und Justiz zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro vom 3. November 1998 (GV. NW. S. 646) wird verordnet:

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§ 1

Die gerichtlichen Entscheidungen über Anfechtungsklagen werden zugewiesen

dem Landgericht Düsseldorf

für die Bezirke der Landgerichte Düsseldorf, Duisburg, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach und Wuppertal;

dem Landgericht Dortmund

für die Bezirke der Landgerichte Arnsberg, Bielefeld, Bochum, Detmold, Dortmund, Essen, Hagen, Münster, Paderborn und Siegen;

dem Landgericht Köln

für die Bezirke der Landgerichte Aachen, Bonn und Köln.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Der Minister für Inneres und Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen

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