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GV. NW. 1980 S. 99.

Verordnung über die zuständige Behörde für Bundesstatistiken

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SGV. NW. 2005.

Vom 11. Februar 1980

Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV, NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 488), wird nach Anhörung des Ausschusses für Innere Verwaltung des Landtages verordnet:

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§ 1

Zuständige Behörde für die Durchführung von Bundesstatistiken sowie für statistische Erhebungen, die durch Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften angeordnet sind (§§ 6, 11 und 15 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke [StatGes] vom 3. September 1953, BGBl. I S. 1314, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976, BGBl. I S. 3341), ist das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Zuständigkeit bestimmt ist oder wird.

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§ 2

GV. NW. ausgegeben am 22. Februar 1980.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

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