Verordnung über die zuständige Stelle für die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Justizministers
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SGV. NW. 2031.
Vom 28. Juli 1982
Aufgrund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NW. S. 158), geändert durch Verordnung vom 10. Juni 1976 (GV. NW. S. 236), wird verordnet:
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§ 1
Die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes obliegen:
1. den Rechtsanwaltskammern, den Notarkammern und den Notaren für die bei ihnen Beschäftigten,
2. bei Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern den Leitern der Gerichte und Staatsanwaltschaften jeweils für ihren Geschäftsbereich,
3. im übrigen den Leitern der Behörden und Einrichtungen jeweils für ihren Geschäftsbereich.
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§ 2
§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
GV. NW. ausgegeben am 26. August 1982.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen