Inhaltsverzeichnis
Aus
Fassungen
  • vom 01.01.2000
    (aktuelle Seite)

Änderungshistorie

GV. NW. 1992 S. 342.

Verordnung über die zuständige Stelle für die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich der Polizei

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

SGV. NW. 2031.

Vom 18. Juli 1992

Aufgrund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NW. S. 158), geändert durch Verordnung vom 10. Juni 1976 (GV. NW. S. 236), wird verordnet:

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 1

Die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes obliegen den Behördenleitern/-innen oder von ihnen beauftragten Beamten/-innen des höheren Dienstes der Polizeibehörde, bei der die zu verpflichtende Person beschäftigt oder für die sie tätig ist.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 2

GV. NW. ausgegeben am 25. September 1992.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Zum Textanfang