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Änderungshistorie

GV. NW. 1978 S. 574.

Verordnung über die Zuständigkeit für die Erstattung von Rückführungskosten

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SGV. NW. 2005.

Vom 14. November 1978

Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 290), wird nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags verordnet:

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§ 1

Zuständig für die Erstattung der Kosten der kriegsfolgebedingten Rückführung von Deutschen aus dem Ausland (Rückführungskosten) ist das Durchgangswohnheim Massen - Landesstelle für Aufnahme und Weiterleitung von Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern im Lande Nordrhein-Westfalen -.

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§ 2

GV. NW. ausgegeben am 28. November 1978.

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

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