Verordnung über die Zuständigkeit für die Erstattung von Rückführungskosten
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
SGV. NW. 2005.
Vom 14. November 1978
Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 290), wird nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags verordnet:
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1
Zuständig für die Erstattung der Kosten der kriegsfolgebedingten Rückführung von Deutschen aus dem Ausland (Rückführungskosten) ist das Durchgangswohnheim Massen - Landesstelle für Aufnahme und Weiterleitung von Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern im Lande Nordrhein-Westfalen -.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2
GV. NW. ausgegeben am 28. November 1978.
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales