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  • vom 01.01.2000
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GV. NW. S. 205.

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Rechtsberatung

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Vom 15. April 1969

Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) wird verordnet:

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§ 1

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 1 § 8 des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), wird auf die Leitenden Oberstaatsanwälte bei den Landgerichten übertragen.

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§ 2

GV. NW. ausgegeben am 5. Mai 1969.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

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