Stammnorm
Ausfertigungsdatum
15.04.1969
Fassung
Gültig ab
01.01.2000
Gültig bis
30.06.2008
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Rechtsberatung
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Vom 15. April 1969
Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) wird verordnet:
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§ 1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 1 § 8 des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), wird auf die Leitenden Oberstaatsanwälte bei den Landgerichten übertragen.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 5. Mai 1969.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen