Verordnung über die Zuständigkeit für die Zulassung verschiedener Realsteuerhebesätze
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Vom 31. Juli 1974
Auf Grund des § 25 Abs. 4 Satz 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965) und des § 16 Abs. 4 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung des Artikels 3 des Vermögensteuerreformgesetzes (VStRG) vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 949) wird verordnet:
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§ 1
Zuständig für die Zulassung verschiedener Realsteuerhebesätze nach § 25 Abs. 4 Satz 2 des Grundsteuergesetzes und § 16 Abs. 4 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes sind die Regierungspräsidenten.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 15. August 1974.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
zugleich als Innenminister