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GV. NW. 1997 S. 441.

Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen

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SGV. NW. 2005

Vom 9. Dezember 1997

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NW. S. 136), - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Innere Verwaltung des Landtags - sowie aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062), wird verordnet:

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§ 1

(1) Die Kreisordnungsbehörden der kreisfreien Städte, die örtlichen Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und im übrigen die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für

1. Einbürgerungen nach dem 7. Abschnitt des Ausländergesetzes (§§ 85 bis 91),

2. Einbürgerungen, auf die nach sonstigen Vorschriften ein Rechtsanspruch besteht,

3. Einbürgerungen nach § 9 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes,

4. Einbürgerungen nach § 8 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, soweit es sich um die Miteinbürgerung des Ehegatten oder minderjähriger Kinder von Personen handelt, die nach § 85 des Ausländergesetzes eingebürgert werden,

5. die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen und Ausweisen über die Rechtsstellung als Deutscher.

(2) Im übrigen sind die Bezirksregierungen für den Vollzug der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften zuständig.

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§ 2

§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Düsseldorf, den 9. Dezember 1997

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

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