Verordnung über die Zuständigkeit zur Durchführung des Gesetzes über betriebs- und marktwirtschaftliche Meldungen in der Landwirtschaft
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SGV. NW. 2005.
Vom 9. September 1980
Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NW) vom 10.Juli 1962 (GV.NW. S.421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 964), wird nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Land-, Forst- und Wasserwirtschaft des Landtags verordnet:
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§ 1
Zuständige Behörde für die Erhebung und Aufbereitung der Statistik nach dem Gesetz über betriebs- und marktwirtschaftliche Meldungen in der Landwirtschaft vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 683) ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 2. Oktober 1980.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen