Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
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SGV. NW. 2005.
Vom 7. Januar 1980
Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 488), wird nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags verordnet:
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§ 1
Zuständige Behörde nach der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734) für die Ergänzung der Ausrüstung nach Satz 2 des letzten Absatzes der Anlage Teil A ist der für das Gesundheitswesen zuständige Minister.
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§ 2
Zuständige Behörde nach der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen für
- die Entgegennahme des Berichts nach § 3 Abs. 2,
- die amtliche Prüfung nach § 4 Abs. 1 bis 4 und 6,
- die Mitwirkung bei der Prüfung der Bau- und Einrichtungspläne nach § 12 Abs. 1,
- die Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen der Anlage Teil A nach § 13 Abs. 1 zweiter Halbsatz,
- die Mitwirkung bei der Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 2,
- die Prüfung der Berechtigungsnachweise und Zeugnisse der Schiffsärzte nach § 15 Abs. 3,
- die Aufbewahrung abgeschlossener Krankenbücher nach § 17 Abs. 5,
- die Anforderung und Entgegennahme des Nachweises der Lieferer von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 18 Abs. 3,
- die Mitwirkung bei der Bestimmung der Abmessungen des Arzneischrankes nach den Verzeichnissen V a und V b der Anlage Teil B nach § 21 Abs. 1,
- die Überwachung der Betäubungsmittelbücher sowie die Aufbewahrung der abgeschlossenen Betäubungsmittelbücher nach § 22 Abs. 3 und 4
ist die Kreisordnungsbehörde, in deren Bereich sich ein Rhein-Seehafen befindet, in den Fällen der §§ 17 Abs. 5 und 22 Abs. 4 nur dann, wenn der Rhein-Seehafen Heimathafen oder Registerhafen des Kauffahrteischiffes ist.
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§ 3
GV. NW. ausgegeben am 31. Januar 1980.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales