Verordnung über einen gemeinsamen Prüfungsausschuß für das Gerber-Handwerk für die Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen
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Vom 28. Oktober 1970
Aufgrund des § 47 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. I 1966 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), wird gemäß dem Abkommen zwischen dem Lande Nordrhein-Westfalen und dem Lande Hessen vom 27. August'11. September 1970 verordnet:
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§ 1
Der Meisterprüfungsausschuß für das Gerber-Handwerk für das Land Hessen bei der Handwerkskammer Wiesbaden ist für die Abnahme der Meisterprüfung von Anwärtern dieses Handwerks aus dem Land Nordrhein-Westfalen zuständig.
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§ 2
Für das Zulassungs- und Prüfungsverfahren gelten die für den nach diesem Abkommen zuständigen Prüfungsausschuß erlassenen Vorschriften.
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§ 3
§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
Diese Verordnung tritt am 1. November 1970 in Kraft.
Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen