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Änderungshistorie

GV. NW. 1970 S. 746.

Verordnung über einen gemeinsamen Prüfungsausschuß für das Gerber-Handwerk für die Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen

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Vom 28. Oktober 1970

Aufgrund des § 47 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. I 1966 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), wird gemäß dem Abkommen zwischen dem Lande Nordrhein-Westfalen und dem Lande Hessen vom 27. August'11. September 1970 verordnet:

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§ 1

Der Meisterprüfungsausschuß für das Gerber-Handwerk für das Land Hessen bei der Handwerkskammer Wiesbaden ist für die Abnahme der Meisterprüfung von Anwärtern dieses Handwerks aus dem Land Nordrhein-Westfalen zuständig.

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§ 2

Für das Zulassungs- und Prüfungsverfahren gelten die für den nach diesem Abkommen zuständigen Prüfungsausschuß erlassenen Vorschriften.

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§ 3

§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Diese Verordnung tritt am 1. November 1970 in Kraft.

Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

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