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GV. NW. 1986 S. 742.

Verordnung über einen Meisterprüfungsausschuß für das Flexografen-Handwerk

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SGV. NW. 1102.

Vom 11. November 1986

Aufgrund des § 47 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. I 1966 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und mit § 1 der Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 17. Oktober 1961 (GV. NW. S. 285) wird verordnet:

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§ 1

Der Meisterprüfungsausschuß für das Flexografen-Handwerk bei der Handwerkskammer Wiesbaden ist für die Abnahme der Meisterprüfung von Anwärtern dieses Handwerks aus dem Lande Nordrhein-Westfalen zuständig.

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§ 2

Für das Zulassungs- und Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Handwerkskammer Wiesbaden.

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§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Der Minister für Wirtschaft
Mittelstand und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

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