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  • vom 01.01.2000
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Änderungshistorie

GV. NW. S. 266.
Aufgehoben durch Verordnung vom 12. April 2016 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 30. April 2016.

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Weinrechts (Weinrechtszuständigkeits-Verordnung - WeinRZV-NW)

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SGV. NW. 2005.

Vom 14. März 1985

Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), wird nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Land-, Forst- und Wasserwirtschaft des Landtags verordnet:

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§ 1

Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden bzw. Stellen sachlich zuständig. (Anlage)

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§ 2

§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

GV. NW. ausgegeben am 29. März 1985.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

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