Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Weinrechts (Weinrechtszuständigkeits-Verordnung - WeinRZV-NW)
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SGV. NW. 2005.
Vom 14. März 1985
Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), wird nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Land-, Forst- und Wasserwirtschaft des Landtags verordnet:
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§ 1
Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden bzw. Stellen sachlich zuständig. (Anlage)
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§ 2
§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
GV. NW. ausgegeben am 29. März 1985.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen