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  • vom 01.01.2000
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Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Regelung zusätzlicher Fragen der Ausbildungsplatzförderung

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Vom 18. Dezember 1979

Aufgrund des § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung zusätzlicher Fragen der Ausbildungsplatzförderung vom 23. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3108) wird verordnet:

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§ 1

Einzugsstellen im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung zusätzlicher Fragen der Ausbildungsplatzförderung sind

1. der Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband für seinen Bereich sowie für die Bereiche der Eigenunfallversicherungen der Städte Düsseldorf, Essen, Köln und der Feuerwehr-Unfallkasse Rheinland,

2. der Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe für seinen Bereich sowie für die Bereiche der Eigenunfallversicherung der Stadt Dortmund und der Feuerwehr-Unfallkasse Westfalen-Lippe,

3. das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, soweit das Land Träger der Unfallversicherung ist.

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§ 2

GV. NW. ausgegeben am 31. Dezember 1979.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

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