Verordnung über Zuständigkeiten nach der Approbationsordnung für Tierärzte
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Vom 10. Juni 1976
Auf Grund des § 13 Abs. 4 der Bundes-Tierärzteordnung vom 17. Mai 1965 (BGBl. I S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 1975 (BGBl. I S. 409), wird verordnet:
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1
Zuständige Behörde für die Anerkennung eines Schlachtbetriebes als Ausbildungsstätte für die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Tierärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1976 (BGBl. I S. 1221) ist der Regierungspräsident.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2
GV. NW. ausgegeben am 29. Juni 1976.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen