Verordnung über Zuständigkeiten nach der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung
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SGV. NW. 2005.
Vom 26. April 1990
Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678), insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags, sowie aufgrund des § 34 Abs. 8 Satz 6 der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1990 (BGBl. I S. 160), wird verordnet:
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§ 1
Zuständige Stelle im Sinne der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung für
1. die Ausstellung der Bescheinigungen nach § 18 Abs. 3 und 4, § 21 Abs. 3 und § 34 Abs. 8.
2. die Entgegennahme des Antrags, der erforderlichen Angaben, Vorlagen, Meldungen und der Versicherung an Eides Statt nach § 18 Abs. 3, 4 und 5,
3. die Überprüfungen nach § 18 Abs. 6,
4. die Mitteilungen nach § 18 Abs. 7,
5. die Bekanntgabe des Musters und die Bereithaltung der Vordrucke nach § 31 Abs. 3
ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.
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§ 2
(1) Abweichend von § 34 Abs. 8 Satz 1 der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung ist die Kleinerzeugerbescheinigung für das Wirtschaftsjahr 1989/90 nach den in § 18 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Abs. 4 der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung vorgesehenen Verfahren auszustellen.
(2) Die Kleinerzeugerbescheinigung nach Absatz 1 muß zusätzlich die Versicherung des Kleinerzeugers enthalten, daß er Getreideerzeuger ist.
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§ 3
§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
GV. NW. ausgegeben am 30. Mai 1990.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung des
Landes Nordrhein-Westfalen