Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz
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SGV. NW. 2004.
Vom 16. Oktober 1973
Aufgrund des § 5 Absatz 1 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV NW. S. 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1971 (GV. NW. S. 146) wird nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Land-, Forst- und Wasserwirtschaft des Landtages verordnet:
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§ 1
Zuständige Behörden nach § 1 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4 und § 6 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz vom 23. August 1972 (BGBl. I S. 1587) sind die Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 23. Oktober 1973.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen