Verordnung wegen der von den Mennoniten statt des Eides abzugebenden Versicherungen
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Vom 11. März 1827
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§ 1
Wenn ein Mennonit als Partei einen Eid schwören, oder als Zeuge abgehört werden soll, oder zu einem Amte berufen wird, zu dessen Übernahme die Eidesleistung erforderlich ist, so muß er durch ein Zeugnis der Ältesten, Lehrer oder Vorsteher seiner Gemeinde nachweisen, daß er in der mennonitischen Sekte geboren worden, oder sich doch schon wenigstens seit einem Jahre vor dem Anfange des Prozesses oder vor der Berufung zum Amte zu dieser Religionsgesellschaft bekannt und bisher einen untadelhaften Wandel geführt habe.
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§ 2
In diesem Atteste muß zugleich die bei den Mennoniten übliche Bekräftigungsformel bemerkt sein.
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§ 3
Die nach dieser Bekräftigungsformel, mittels Handschlages, abzugebende Versicherung hat mit der wirklichen Eidesleistung gleiche Kraft.
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§ 4
gegenstandslos.