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  • vom 01.01.2000
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Verordnung zum Begriff Siedlung im Zusammenhang mit dem Bundesvertriebenengesetz

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Vom 27. April 1954

Auf Grund des § 26 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1429) sowie auf Grund der Ausführungsbestimmungen (Nr. 1 zu § 1) des Reichsarbeitsministers zum Reichssiedlungsgesetz vom 26. September 1919 (RMBl. S. 1143) wird verordnet:

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§ 1

Die Veräußerung und die Verpachtung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, Betriebsteiles oder Grundstückes gemäß § 42 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201), die Übertragung des Miteigentums an solchen Grundstücken gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BVFG und die Maßnahmen der Siedlungsbehörden gemäß §§ 62 und 63 BVFG sind als Siedlung im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes anzusehen.

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§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 5. Juni 1953 in Kraft.

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen

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