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  • vom 01.01.2000
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Verordnung zum Begriff Siedlung nach dem Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1429)

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Vom 19. Dezember 1959

Auf Grund der Ausführungsbestimmungen - Nr. 1 zu § 1 - des Reichsarbeitsministers zum Reichssiedlungsgesetz vom 26. September 1919 (RMBl. S. 1143) wird verordnet:

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§ 1

Als Siedlung im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes sind auch anzusehen

a) die Übertragung eines verpachteten bäuerlichen Familienbetriebes in das Eigentum des bisherigen Pächters, ersatzweise die Übereignung eines anderen gleichartigen Betriebes, wenn der Erwerber seinen bisherigen Pachtbetrieb verliert,

b) der Erwerb eines unselbständigen landwirtschaftlichen Kleinbetriebes, der als Landarbeiterstelle geeignet ist, durch einen Landarbeiter.

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§ 2

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1960 in Kraft.

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen

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