Verordnung zum Begriff Siedlung nach dem Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1429)
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Vom 19. Dezember 1959
Auf Grund der Ausführungsbestimmungen - Nr. 1 zu § 1 - des Reichsarbeitsministers zum Reichssiedlungsgesetz vom 26. September 1919 (RMBl. S. 1143) wird verordnet:
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1
Als Siedlung im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes sind auch anzusehen
a) die Übertragung eines verpachteten bäuerlichen Familienbetriebes in das Eigentum des bisherigen Pächters, ersatzweise die Übereignung eines anderen gleichartigen Betriebes, wenn der Erwerber seinen bisherigen Pachtbetrieb verliert,
b) der Erwerb eines unselbständigen landwirtschaftlichen Kleinbetriebes, der als Landarbeiterstelle geeignet ist, durch einen Landarbeiter.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1960 in Kraft.
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen