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GV. NW. 1985 S. 382.

Verordnung zum Krebsregistergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KR VO)

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Vom 24. April 1985

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 4 des Krebsregistergesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 1985 (GV. NW. S. 125) wird verordnet:

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§ 1

Für das Gebiet des Regierungsbezirks Münster wird ein Krebsregister errichtet. Träger dieses Registers ist die Gesellschaft zur Bekämpfung der Krebskrankheiten e.V.

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§ 2

GV. NW. ausgegeben am 30. Mai 1985.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

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