Stammnorm
Ausfertigungsdatum
24.04.1985
Fassung
Gültig ab
01.01.2000
Gültig bis
31.03.2016
Verordnung zum Krebsregistergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KR VO)
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Vom 24. April 1985
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 4 des Krebsregistergesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 1985 (GV. NW. S. 125) wird verordnet:
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§ 1
Für das Gebiet des Regierungsbezirks Münster wird ein Krebsregister errichtet. Träger dieses Registers ist die Gesellschaft zur Bekämpfung der Krebskrankheiten e.V.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 30. Mai 1985.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen