Verordnung zur Änderung der Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz
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Vom 25. März 1958
Auf Grund des § 184 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz -- BEG --) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559) wird verordnet:
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Artikel 1
Es wird eine Landesrentenbehörde mit dem Sitz in Düsseldorf errichtet. Sie führt die Bezeichnung ,,Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen" und untersteht der Aufsicht des Innenministers.
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Artikel 2
Art. 2 gegenstandslos; Änderungsvorschrift; vgl. Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz (ZVO-BEG) v. 6. November 1956 (GS. NW. S. 510/SGV. NW. 25).
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Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. April 1958 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt gehen die Verfahren in der Lage, in der sie sich befinden, auf die nunmehr zuständigen Behörden über.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen.