Verordnung zur Änderung des Zeitpunktes der gerichtsorganisatorischen Umgliederung der Gemeinde Frechen
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SGV. NW. 301.
Vom 7. November 1989
Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 307), geändert durch Gesetz vom 22. November 1983 (GV. NW. S. 557), wird verordnet:
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§ 1
Der Zeitpunkt, in dem die Gemeinde Frechen aus dem Bezirk des Amtsgerichts Köln ausscheidet, wird auf den Ablauf des 30. September 1991 festgesetzt. Der Zeitpunkt der Zuordnung der Gemeinde Frechen zum Amtsgericht Kerpen ist dementsprechend der 1. Oktober 1991.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 6. Dezember 1989.
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen