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Änderungshistorie

GV. NW. 1998 S. 578.

Verordnung zur Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung

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Vom 29 September 1998

Aufgrund des § 100 Abs. 2 Satz 1 und des § 224 a Abs. 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600), wird verordnet:

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§ 1

Für die Bezirke der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln wird ein Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Hamm eingerichtet.

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§ 2

Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 224 a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltordnung wird auf das Ministerium für Inneres und Justiz übertragen.

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§ 3

§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

GV. NW. ausgegeben am 30. Oktober 1998.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Inneres und Justiz

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