Verordnung zur Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung
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Vom 29 September 1998
Aufgrund des § 100 Abs. 2 Satz 1 und des § 224 a Abs. 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600), wird verordnet:
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§ 1
Für die Bezirke der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln wird ein Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Hamm eingerichtet.
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§ 2
Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 224 a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltordnung wird auf das Ministerium für Inneres und Justiz übertragen.
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§ 3
§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
GV. NW. ausgegeben am 30. Oktober 1998.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Inneres und Justiz