Verordnung zur Ausführung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide
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Vom 15. August 1989
Auf Grund des § 3 a der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide vom 14. April 1970 (BGBl. I S. 351), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2230), wird verordnet:
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§ 1
Die Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Marktstrukturgesetzes) nach § 1 Abs. 1 der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide wird um
a) Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung,
b) Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeugnissen für die menschliche Ernährung sowie für die technische Verwendung
ergänzt.
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§ 2
(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes) wird festgesetzt auf jährlich
a) 300 Tonnen je Sorte Dinkel (entspelzt) für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung,
b) 300 Tonnen je Sorte Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeugnissen für die menschliche Ernährung sowie für die technische Verwendung.
(2) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Marktstrukturgesetzes) wird auf jährlich 50 v. H. der in Absatz 1 bezeichneten Mengen festgesetzt.
(3) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Marktstrukturgesetzes) beträgt 3 Jahre.
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§ 3
GV. NW. ausgegeben am 27. September 1989.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen