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Änderungshistorie

GV. NW. S. 467.

Verordnung zur Ausführung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide

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Vom 15. August 1989

Auf Grund des § 3 a der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide vom 14. April 1970 (BGBl. I S. 351), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2230), wird verordnet:

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§ 1

Die Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Marktstrukturgesetzes) nach § 1 Abs. 1 der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide wird um

a) Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung,

b) Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeugnissen für die menschliche Ernährung sowie für die technische Verwendung

ergänzt.

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§ 2

(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes) wird festgesetzt auf jährlich

a) 300 Tonnen je Sorte Dinkel (entspelzt) für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung,

b) 300 Tonnen je Sorte Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeugnissen für die menschliche Ernährung sowie für die technische Verwendung.

(2) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Marktstrukturgesetzes) wird auf jährlich 50 v. H. der in Absatz 1 bezeichneten Mengen festgesetzt.

(3) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Marktstrukturgesetzes) beträgt 3 Jahre.

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§ 3

GV. NW. ausgegeben am 27. September 1989.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

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