Verordnung zur Ausführung des Reichsheimstättengesetzes
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RGS. NW. S. 94 / SGV. NW. 237.
Auslassung: Bundesrecht; vgl. BGBl. III 2332 - 1 - 1.
Vom 19. Juli 1940
Auf Grund des Reichsheimstättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 1937 (RGBl. I S. 1291) wird folgendes verordnet:
I. bis VI. Abschnitt
§§ 1 bis 48
VII. Abschnitt
Gebühren und Steuern
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§ 49 Zu den §§ 34 und 35 des Gesetzes
§§ 49 und 52 sind hinsichtlich der Grunderwerbsteuer durch Gesetz zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen vom 11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213) gegenstandslos.
(1) Zu den Geschäften und Verhandlungen im Sinne des § 34 des Gesetzes gehören auch die zur Ausübung des Vorkaufsrechts und Heimfallanspruchs, zur Neuausgabe einer an den Ausgeber zurückgefallenen Heimstätte und zur Eintragung eines neuen Ausgebers erforderlichen Rechtshandlungen.
(2) § 35 des Gesetzes gilt auch für die Übertragung an Verschwägerte in gerader Linie.
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§ 50
Auslassung: Bundesrecht; vgl. BGBl. III 2332 - 1 - 1.
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§ 51
Auslassung: Bundesrecht; vgl. BGBl. III 2332 - 1 - 1.
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§ 52
§§ 49 und 52 sind hinsichtlich der Grunderwerbsteuer durch Gesetz zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen vom 11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213) gegenstandslos.
Auslassung: Bundesrecht; vgl. BGBl. III 2332 - 1 - 1.
Wird die Heimstätteneigenschaft gelöscht, so kann der Minister für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten dem Heimstätter die Nachzahlung der auf Grund der Heimstätteneigenschaft des Grundstücks von ihm ersparten Steuern und Gebühren auferlegen. Ein vertraglich vorgesehener Erstattungsanspruch erlischt, soweit die Erstattung nach Maßgabe dieser Vorschriften erfolgt.
VIII. Abschnitt
Inkrafttreten der Verordnung
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§ 53
Auslassung: Bundesrecht; vgl. BGBl. III 2332 - 1 - 1.
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§ 54
Auslassung: Aufhebungsvorschrift.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1940 in Kraft.
(2)