Verordnung zur Begrenzung des Mietpreisanstiegs
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Vom 14. November 1989
Aufgrund des § 4 des Gesetzes zur Überführung der Wohnungsgemeinnützigkeit in den allgemeinen Wohnungsmarkt vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093, 1136) wird verordnet:
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§ 1
Für nicht preisgebundenen Wohnraum eines Unternehmens, das am 31. Dezember 1989 als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen oder als Organ der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt war, sowie des Erwerbers solchen Wohnraums gelten die §§ 1 bis 10 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3603, 3604), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912), in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1995 mit der Maßgabe, daß abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses nur unter der Voraussetzung verlangen kann, daß der Mietzins sich innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr, von Erhöhungen nach den §§ 3 bis 5 dieses Gesetzes abgesehen, nicht um mehr als 5 vom Hundert erhöht; § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden.
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§ 2
Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf im Sinne von § 4 des Gesetzes zur Überführung der Wohnungsgemeinnützigkeit in den allgemeinen Wohnungsmarkt vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093, 1136) sind die Kreise und kreisfreien Städte.
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§ 3
Diese Verordnung gilt nicht für Mietverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 1989 eingegangen werden.
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§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen