Verordnung zur Bestimmung der Einleitungsbehörden gemäß § 35 Abs. 1 Buchstabe g der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen für die an nichtstaatlichen öffentlichen Schulen tätigen beamteten Lehrpersonen, die der staatlichen Bestätigung bedürfen
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SGV. NW. 20340.
Vom 20. November 1984
Aufgrund des § 35 Abs. 1 Buchstabe g der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 364) wird verordnet:
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§ 1
(1) Als Einleitungsbehörden für die an nichtstaatlichen öffentlichen Schulen tätigen beamteten Lehrpersonen, die der staatlichen Bestätigung bedürfen, werden die Regierungspräsidenten bestellt.
(2) Nimmt ein Lehrer mit oder neben seinem Lehramt Aufgaben wahr, für die eine andere Aufsichtsbehörde zuständig ist, so hat die Einleitungsbehörde die Aufsichtsbehörde von der Einleitung und dem Ausgang des Disziplinarverfahrens zu benachrichtigen.
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§ 2
§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen