Verordnung zur Bestimmung der für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen zuständigen Verwaltungsbehörden
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
SGV. NW. 2004.
Vom 6. Mai 1958
Auf Grund des § 27 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189) und der §§ 66 Abs. 2, 73 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 177) wird verordnet:
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1
§ 1 Abs. 2 gestrichen mit Wirkung vom 1. April 1970 durch Art. LIX des Gesetzes v. 16. 12. 1969 (GV. NW. 1970 S. 22).
SGV. NW. 213.
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, soweit es sich um Zuwiderhandlungen nach § 21 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen vom 25. März 1958 (GV. NW. S. 101) handelt, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2
GV. NW. ausgegeben am 13. Mai 1958.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.