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Änderungshistorie

GV. NW. 1990 S. 194.

Verordnung zur Bestimmung der für die Erteilung der Feststellungserklärung nach § 1059a Nr. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuständigen Behörden

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SGV. NW. 2005.

Vom 6. März 1990

Aufgrund des § 1059 a Nr. 2 Satz 2, der §§ 1059 e, 1092 Abs. 2, des § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 5 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678), wird verordnet:

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§ 1

(1) Zuständige Behörde für die Feststellung, daß die Voraussetzungen für die Übertragung

1. eines Nießbrauchs nach § 1059 a Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

2. des Anspruchs auf Einräumung eines Nießbrauchs nach § 1059 e in Verbindung mit § 1059 a Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

3. einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder des Anspruchs auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1092 Abs. 2 in Verbindung mit § 1059 a Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

4. eines Vorkaufsrechts nach § 1098 Abs. 3 in Verbindung mit § 1059 a Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

gegeben sind, ist der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Sitz der übertragenden juristischen Person liegt. Das gilt auch, wenn der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen belegen ist.

(2) Hat die übertragende juristische Person ihren Sitz im Ausland, ist für die Erteilung der Feststellungserklärung der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Sitz des Erwerbers liegt. Liegt auch dieser im Ausland, ist der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise belegen und der zuerst mit der Übertragbarkeit befaßt ist.

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§ 2

GV. NW. ausgegeben am 29. März 1990.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

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