Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Sammlungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zuständigen Behörden
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Vom 23. Juni 1972
Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), wird verordnet:
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1
SGV. NW. 2184.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 des Sammlungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1972 (GV. NW. S. 174 wird
a) soweit es sich um eine erlaubnispflichtige Sammlung im Sinne von § 10 zweiter Halbsatz des Sammlungsgesetzes handelt, deren Veranstalter seinen Sitz bzw. Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Lande Nordrhein-Westfalen hat, dem Regierungspräsidenten Düsseldorf,
b) soweit es sich um eine andere Sammlung im Sinne des § 8a des Sammlungsgesetzes handelt, der Überwachungsbehörde (§ 11 Abs. 2 des Sammlungsgesetzes)
übertragen.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2
GV. NW. ausgegeben am 7. Juli 1972.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen