Stammnorm
Ausfertigungsdatum
07.05.1974
Fassung
Gültig ab
01.01.2000
Gültig bis
29.04.2005
Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Architektengesetz zuständigen Verwaltungsbehörde
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Vom 7. Mai 1974
Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird verordnet:
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§ 1
SGV. NW. 2331.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 65 Architektengesetz vom 4. Dezember 1969 (GV. NW. S. 888) wird den Regierungspräsidenten übertragen.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 6. Juni 1974.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
zugleich als Innenminister