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GV. NW. 1974 S. 154.

Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Architektengesetz zuständigen Verwaltungsbehörde

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Vom 7. Mai 1974

Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird verordnet:

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§ 1

SGV. NW. 2331.

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 65 Architektengesetz vom 4. Dezember 1969 (GV. NW. S. 888) wird den Regierungspräsidenten übertragen.

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§ 2

GV. NW. ausgegeben am 6. Juni 1974.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
zugleich als Innenminister

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