Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über das Schlachten von Tieren zuständigen Verwaltungsbehörde
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Vom 22. April 1975
Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80) wird verordnet:
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§ 1
SGV. NW. 7834.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3 des Gesetzes über das Schlachten von Tieren vom 21. April 1933 (RGS. NW. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1504), wird den Kreisordnungsbehörden übertragen.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 14. Mai 1975.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten