Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schulpflichtgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden
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Vom 22. Juni 1976
Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), geändert durch Gesetz vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189), wird verordnet:
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§ 1
§ 1 geändert durch VO v. 4. 12. 1984 (GV. NW. S. 788); in Kraft getreten am 1. Januar 1985.
SGV. NW. 223.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Schulpflichtgesetz (SchpflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1975 (GV. NW. S. 404) wird übertragen:
1. für die Grundschulen, Hauptschulen, Volksschulen und Sonderschulen, mit Ausnahme der Blinden- und Gehörlosenschulen,
den Schulämtern,
2. für die Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Schulen für Blinde, Schulen für Gehörlose, die Sonderschulen im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums und der berufsbildenden Schulen sowie für die Berufsschulen mit Ausnahme der bergmännischen berufsbildenden Schulen
den Regierungspräsidenten,
3. für die Berufsschulen des Bergbaus
dem Landesoberbergamt,
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§ 2
§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
GV. NW. ausgegeben am 15. Juli 1976.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Der Kultusminister