Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten
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SGV. NW. 20340.
Vom 17. November 1975
Auf Grund des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO.NW.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1970 (GV. NW. S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 240), wird verordnet:
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§ 1
Zu Dienstvorgesetzten im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung bestimme ich, soweit sich ihre Eigenschaft als Dienstvorgesetzter nicht bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 1 der Disziplinarordnung ergibt, die Regierungspräsidenten für die Beamten meines Geschäftsbereichs, die bei den Regierungspräsidenten tätig sind.
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§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen