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Änderungshistorie

GV. NW. 1982 S. 178.

Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Finanzministers

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SGV. NW. 20340.

Vom 2. April 1982

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 364) wird verordnet:

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§ 1

Zu Dienstvorgesetzten im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 DO NW bestimme ich:

1. die Oberfinanzpräsidenten

für alle ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Landesbeamten, soweit sich die Eigenschaft als Dienstvorgesetzter nicht schon aus § 15 Abs. 3 Satz 1 DO NW ergibt,

2. den Leiter der Fachhochschule für Finanzen,

3. den Leiter der Landesfinanzschule Nordrhein-Westfalen,

4. den Leiter des Rechenzentrums der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen,

5. die Vorsteher der Finanzämter und der Finanzbauämter,

6. die Leiter der Hauptbauleitungen,

für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamten;

7.1. die Regierungspräsidenten

7.2. den Direktor des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NW

für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamten meines Geschäftsbereichs, soweit sich die Eigenschaft als Dienstvorgesetzter nicht schon aus § 15 Abs. 3 Satz 1 DO NW ergibt.

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§ 2

§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

GV. NW. ausgegeben am 27. April 1982.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1982 in Kraft.

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

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