Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Finanzministers
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SGV. NW. 20340.
Vom 2. April 1982
Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 364) wird verordnet:
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§ 1
Zu Dienstvorgesetzten im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 DO NW bestimme ich:
1. die Oberfinanzpräsidenten
für alle ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Landesbeamten, soweit sich die Eigenschaft als Dienstvorgesetzter nicht schon aus § 15 Abs. 3 Satz 1 DO NW ergibt,
2. den Leiter der Fachhochschule für Finanzen,
3. den Leiter der Landesfinanzschule Nordrhein-Westfalen,
4. den Leiter des Rechenzentrums der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen,
5. die Vorsteher der Finanzämter und der Finanzbauämter,
6. die Leiter der Hauptbauleitungen,
für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamten;
7.1. die Regierungspräsidenten
7.2. den Direktor des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NW
für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamten meines Geschäftsbereichs, soweit sich die Eigenschaft als Dienstvorgesetzter nicht schon aus § 15 Abs. 3 Satz 1 DO NW ergibt.
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§ 2
§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
GV. NW. ausgegeben am 27. April 1982.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1982 in Kraft.
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen