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GV. NW. 1992 S. 47.

Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Wohnen

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SGV. NW. 20340.

Vom 23. Dezember 1991

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 364), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342), wird verordnet:

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§ 1

Zu Dienstvorgesetzten im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 DO NW bestimme ich, soweit sich dies nicht bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 1 DO NW ergibt,

1. die Regierungspräsidenten

2. die Oberfinanzdirektionen

3. die Direktorin oder den Direktor des Landesinstituts für Bauwesen und angewandte Bauschadensforschung (LBB)

für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Landesbeamtinnen und Landesbeamten meines Geschäftsbereichs.

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§ 2

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1992 in Kraft.

Die Ministerin
für Bauen und Wohnen
des Landes Nordrhein-Westfalen

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